AGB

I Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie
mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden.
2) Ist unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gelten
Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen und Leistungen, auch wenn der Text unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserem
Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.
3) Spätestens mit der Entgegennahmen der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als genommen.
4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann verpflichtet, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
§2 Angebote und Vertragsschluss
1) Die Angebote sind stets frei bleiben und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere
schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung oder aber durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich. Mündliche Nebenabreden oder
Zusicherungen, die über die schriftlichen Verträge hinausgehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit stets unserer schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigungen.

II Verkaufs- und Lieferbestimmungen
§ 1 Schutzrechte, Abbildungen, Angaben zur Qualität, Eigenschaften und Maßen, Werkzeuge und Unterlagen
1) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung, Muster, Modellen oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden; er hat uns von sämtlichen Ansprüchen eines
Schutzrechtsinhabers Freizustellen. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Auftraggebers angefertigt werden, untersagt wird sind wir ohne Nähere Prüfung, unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers, berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlanden. Für alle Schäden, die uns aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte erwachsen, hat der Besteller Ersatz zu leisten. Für etwaige Prozesskosten hat der Besteller auf einen angemessenen
Vorschuss zur Verfügung zu stellen.
2)

Sämtliche Abbildungen und alle unsere Angaben in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Preislisten und dergleichen sind unverbindlich Soweit der Vertragsgegenstand für unseren Vertragspartner keine wesentlichen Änderungen erfährt, bleiben uns Änderungen der
Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung vorbehalten.

3) Zeichnungen und andere Unterlagen über die von uns gelieferten bzw. angebotenen Erzeugnisse bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne besondere bedarf die Kenntnisgabe an Dritte unseres schriftlichen Einverständnisses. Die Zeichnungen und Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
4) Werkzeuge, Hilfswerkzeuge und Apparaturen zur Herstellung der Waren bleiben unser Eigentum auch dann, wenn unserem
Vertragspartner Kosten hierfür in Rechnung gestellt wurden. Wir halten diese Gegenstände nach Ablauf der ersten zwei Jahren nach Anschaffung nur dann unentgeltlich für weiter Bestellung vor, wenn jährlich mindestens 80% die dem Artikelgebot zugrunde gelegten
Jahresabnahmemengen erreicht werden.
5) Unsere Angebote über Maße, Eigenschaften und Verwendungszwecke des Vertraggegenstandes dienen der bloßen
Produktbeschreibung und erhalten keine Eigenschaftszusicherungen.
6) Abweichungen innerhalb der für die Kunststofferzeugung und –Verarbeitung üblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandung und Preiskürzungen.
§2 Preise und Zahlungen
1) Unsere Preise verstehen sich stets zuzügl. Fracht, Verpackung, Porto und gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
2)

Im Rahmen de gesetzlichen Verpflichtung nehmen wir Verpackungsmaterial nur zurück, wenn es uns gebracht oder auf eigene Kosten zugesandt wird; das Material nach Sorten klar sortiert ist und eine Mindermenge von 20 kg erreicht wird, es sei denn, es handelt sich um eine Einmallieferung; der Abnehmer die Herkunft des Materials aus unserem Haus nachweist.

3) Unsere Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung gewähren wir 2 % Skonto vom Warenwert. Rechnungsbeträge unter 25,00 € sind in jedem Falle sofort netto zur Zahlung fällig. Ebenso sind Lohnarbeiten in jedem Falle sofort netto fällig. Ein Skontoabzug von jüngeren Rechnungen ist nicht zulässig, solange ältere Rechnungen noch unbezahlt sind.
4) Wir nehmen nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel sowie Schecks
zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit
Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
5) Gehört der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes unseres Kunden, so berechnen wir ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung die gesetzlichen Zinsen, mindestens jedoch mit 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz. Kommt unser Vertragspartner mit Zahlungen in Verzug, hat er uns Zinsen in Höhe unserer Kreditkosten, mindestens jedoch in Höhe von 3 % über den
Bundesbankdiskontsatz zu zahlen.
6) Bei Nichteinlösung von Scheck, bei Zahlungseinstellung sowie bei Einleitung eines Schuldenregelung dienenden Verfahren werden
unsere sämtlichen Forderungen sofort Fällig.
7) Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes unseres Kunden, so gelten unsere Rechnungen als anerkannt, wenn unser
Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung schriftlich widerspricht.
8) Die Aufrechnung mit von uns bestritten und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft.
9) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannten und nicht rechtskräftig festgestellter Gegensprüche ist ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragverhältnis beruhen.
10) Zahlungen dürfen an unsere Angestellten nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
§3 Vermögensverschlechterung des Vertragspartners
1) Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein, oder war ein solcher bereits bei Vertragsabschluß eingetreten, uns aber erst nach Vertragsabschluß bekannt geworden, so können wir Vorauszahlungen in Höhe des Vereinbarten Preises verlangen. Dieses gilt bei folgenden Ereignissen: Über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Konkurs- oder Vergleichverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solches Verfahrens mangels Masse abgelehnt, oder es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners ergibt.
2)

Kommt unser Vertragspartner in solchen Fällen unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns
gesetzten Nachfrist nach, so sind wir berechtigt, vom vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§4 Verzug, Schadensersatz, Versand und Gefahrübergang
1) Kommt unser Vertragspartner mit seine Leistungen in Verzug, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten
angemessenen Nachfrist berechtigt, vom zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
2) Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistung ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt nach fruchtloser Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte im Falle des Annahmeverzugs unseres Kunden bleiben unberührt.
3) In jedem Fall, in dem uns ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zusteht, können wir 15 % des Vertragspreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern unser Kunde uns nicht nachweist, dass gar kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlichen entstandenen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
4) Der Versand erfolgt in jedem Fall unversichert auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers.
5) Fehlen Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder erscheint eine Abweichung von solchen Versandvorschriften erforderlich,
versenden wir nach bestem Ermessen ohne Pflichte zur billigsten und schnellstens Verfrachtung.
6)

Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

§5 Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
1) Lieferfristen und Termine gelten nur dann als fix, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wird. Lieferfristen verlängern sich – auch
innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluß
eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben soweit nicht zu vertreten haben soweit solche Hindernissen nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren
Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Fall auch Streiks, Aussperrungen und behördliche Anordnungen.
2) Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum in dem der Abnehmer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden
Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
3) Befinden wir uns mit der Leistung in Verzug oder ist uns die Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich, sind
Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners ausgeschlossen, es sei denn, Verzug und Unmöglichkeit beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gesetzliche Recht unseres Vertragspartners zum Rücktritt bleibt unberührt, wobei die im Falle des Verzuges von unserem Vertragspartner zu setzende Nachfrist mindestens 6 Wochen betragen muss.
4) Ein unserem Vertragspartner oder uns zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6)

Gerät der Besteller bei Abrufaufträgen mit der Abnahme in Verzug, so sind wir berechtigt, nach Mahnung die entsprechenden Mengen selbst einzuteilen, zu berechnen und für Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern, oder aber unter Ablehnung der Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§6 Mehr- oder Minderleistungen, Gewährleistung und Schadensersatz
1) Mehr- oder Minderleistungen bis zu 10 % behalten wir uns vor.
2) Gehört der Verzug zum Betrieb des Handelsgewerbes unseres Vertragspartners, so hat er alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen
oder falsche Lieferungen binnen 8 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.
3) Gehört der Vertrag nicht zum Betrieb eines Handelsgewerbes unseres Vertragspartners, so hat er alle offensichtlichen Mängel,
Fehlmengen oder Fehllieferungen binnen 8 Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.
4) Leisten wir innerhalb einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist keine Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so steht unserem Vertragspartner das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises zu verlangen. Ist nur ein Teil der uns gelieferten Ware mangelhaft, beschränkt sich dieses Recht auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren Vertragspartner unzumutbar ist.
5) Eigenmächtiges Naharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust sämtlicher Mängelansprüche zur Folge.
6) Zur Mangelbeseitigung hat uns der Vertragspartner die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
7) Im Rahmen von Werkverträgen hat unser Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Leistung nur, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruht. Dieser Haftungsausschuss gilt auch für alle Folgeschäden.
8) Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften unserer Lieferung oder Leistung bestehen im gesetzlichen Umfang.
9) Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners aus verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, unerlaubter Handlung und Produkthaftung sind ausgeschlossen, es sei den, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschuss gilt auch für alle Folgenschäden.
10)

Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten, gerechnet ab der Lieferung, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich ein abweichender Garantiezeitraum vereinbart worden ist.

§7 Freistellung von Schadensersatzansprüche
1) Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder Produkthaftung wegen Fehlern an den von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Vorraussetzungen hat er uns von den Kosten der
Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.
2)

Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, wenn unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§8 Eigentumsvorbehalt
1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen den Abnehmer jetzt oder künftig zustehen, gewährt der Abnehmer uns die
folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Soweit Waren als Sicherheit dienen, so wird der Wert des Sicherungsgutes mit dem jeweiligen Rechnungswert der von uns für das Sicherungsgut gelieferten Ware festgelegt.
2) Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum.
3) Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung.
4) Werden unser Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
5) Sachen, an denen Eigentum oder Miteigentum zusteht werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
6) Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltssache in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu veräußern, soweit mit Sachen anderer zu verbinden oder vermischt, solange er nicht in Verzug ist.
7) Die aus der Veräußerung oder Vermischung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen tritt unser Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder
verarbeiteten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab. Bei Einstellungen solcher Forderungen in laufenden Rechnungen erfolgt diese Abtretung auch auf sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.
8) Wir ermächtigen unseren Vertragspartner untere Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die
eingezogenen Beträge hat unser Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge von unserem Vertragspartner gesondert zu erfassen. Auf unser Verlangen hat unser Vertragspartner die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf der Ermächtigung. Bei einem Scheck- oder Wechselprozess erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10) Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware oder auf die abgetretene Forderung sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder Abwehr trägt unser Vertragspartner.
11) Unser Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebszahl ausreichend zu versichern.
12)

Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten unseres Vertragspartners zurückzunehmen oder ggf. Abtretung de Herausgabeansprüche unseres Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme soweit in de Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.

III Einkaufsbedingungen
§1 Lieferristen und –terminen, Verzug, Unmöglichkeit
1) Vereinbarte Lieferfristen und Termine sind verbindlich. Maßgebend für deren Einhaltung ist der Eingang der Ware beim Besteller. Im Fall des Lieferverzuges sind wir berechtigt, für jede Ware des Verzuges 1 % des vereinbarten Preisens für die Waren, mit deren Lieferung unser Vertragspartner sich in Verzug befindet, als Schadensersatz zu verlangen, wenn unser Vertragspartner nicht nachweist, dass uns gar kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Diese Schadensersatzpauschale ist in jedem Falle auf höchstens 10 % des Warenpreises beschränkt.
2) Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt uns unbenommen.
3) Steht uns bei Unmöglichkeit der Lieferung oder bei Verstreichen einer von uns gesetzten Nachfrist im Falle des Lieferverzuges
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so können wir ohne weiteren Nachweis als Schadensersatz 15 % des Warenpreises
verlangen, soweit unser Vertragspartner nicht nachweist, dass uns gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die
Geltendmachung eines tatsächlichen entstandenen höheren Schadens bleibt uns unbenommen.
4) Umstände, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit oder zur Unmöglichkeit de Lieferung führen könnten, hat unser Vertragspartner uns sofort nach Bekannt werden mitzuteilen.
§2 Versand und Gefahrübergang
1) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, muss die Lieferung frei Olching erfolgen. Die Lieferung muss ohne Berechnung von Verpackung, Roll- und Lagergeld oder sonstiges Transportkosten für uns erfolgen.
2)

Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt ungeachtet de vereinbarten Lieferkonditionen unser Vertragspartner bis zur Übernahme der Ware durch uns am Bestimmungsort.

§3 Zahlung und Preise
1) Soweit nichts anders ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, erfolgt unsere Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der
Rechnung Netto ohne jeden Abzug.
2)

Der vereinbarte Preis sind Festpreise. Sollten beim Lieferanten zwischen Bestellung und Auslieferung eine wesentliche Änderung der Preisfaktor (Lohn, Material, öffentliche Abgaben) eintreten, können Verhandlungen zur Neufestsetzung der Preise geführt werden.

§4 Modelle, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen
1) Geschenke, Modelle, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, die wir zur Ausführung unserer Aufträge zur
Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum.
2) Unser Vertragspartner verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten in keiner Form
zugänglich zu machen.
3)

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von uns zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung
gestellter Teile oder Unterlagen trägt bis zur Rückgabe an uns in jedem Fall unser Vertragspartner.

§5 Freistellung von Schadensersatzansprüchen
1) Unser Vertragspartner hat uns allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritten aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder Produkthaftung wegen Fehlern oder Mängeln an den von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren geltend machen, soweit solche Ansprüche auch unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind.
2) Unter diesen Voraussetzungen hat er uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.
3)

Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, wenn unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

IV Schlussbestimmungen
§1 Salvatorische Klausel
1) Sollte eine der Bestimmungen in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so gilt an ihrer Stelle eine Regelung als vereinbart, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung und der Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragspartner in rechtlicher wirksamer Weise am nächsten kommt.
§2 Erfüllungsort und Gerichtsstand
2) Erfüllungsort und der ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen)
sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist unser Hauptsitz, soweit unser Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§3 Anwendbares Recht
Die Beziehung zwischen uns und unserem Vertragspartner regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrecht und des UN-Kaufrechts.